Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 44i
§ 44i – Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen des § 44h gelten auch für die Schwerbehindertenvertretung.
- Die Regelungen des § 44h gelten ebenfalls für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
- Diese Vertretungen haben ähnliche Rechte und Pflichten wie in § 44h beschrieben.
- Die Anwendung der Vorschrift ist entsprechend anzupassen.
- Es wird eine Gleichbehandlung der Vertretungen angestrebt.